S T A T U T E N

Des Vereines

WA-CH

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen "WA-CH" Wählen und Abstimmen - bewusst und demokratisch. E-Voting? Nein, danke!

besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Er ist eine gemeinnützige, politisch und konfessionell neutrale Institution.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel:
Dornacherstrasse 393, 4053 Basel,  www.WA-CH.ch, Kontakt@WA-CH.ch

Art. 2: Zweck

Der Zweck des Vereines ist die Beibehaltung der föderalistischen und demokratischen Strukturen beim Wählen und Abstimmen. Die Kontrollen der Stimmen sollen beim Volk belassen werden und nicht dem Staat oder von privaten Firmen kontrollierten Maschinen, dem sogenannten E-Voting, übergeben werden.

Dazu folgende Erwägungen: Die Schweiz verfügt über ein seit Jahrzehnten in unzähligen Urnengängen bestens bewährtes, transparentes, einfaches, kostengünstiges und von der Bürgerschaft nachvollziehbares Wahl- und Abstimmungssystem, um das uns das Ausland beneidet.

Im Zusammenhang mit der Diskussion über das in weiten Bereichen sinnvolle E-Government wird das E-Voting (Vote électronique), das elektronische Wählen und Abstimmen, unhinterfragt als ebenso sinnvoll erachtet, obwohl bei näherem Betrachten ganz fundamentale Vorbehalte verschiedenster Art gegen das E-Voting anzubringen sind.

Die WA-CH hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Vorbehalte zu formulieren und sie den verantwortlichen Behörden, der Öffentlichkeit und dem Souverän mit aller Deutlichkeit bekannt zu machen und aus Überzeugung gegen die Einführung eines nicht nur unnötigen, sondern auch schädlichen E-Voting-Systems zu kämpfen. Es gilt auch die Pilotprojekte zu stoppen, denn es liegen  bereits jetzt genügend überzeugende Argumente gegen das E-Voting vor. Eine Weiterführung oder Ausdehnung der Pilotprojekte käme einer unverantwortlichen Verschleuderung von personellen Ressourcen und Steuergeldern gleich.

Der Verein kann auch andere Projekte lancieren, durchführen, beziehungsweise sich an solchen beteiligen, die sich der Stärkung des Föderalismus, der direkten Demokratie oder der Sicherung der Bürgerrechte widmen.

Art. 3: Mittel

Die finanziellen Mittel liefern:

a)      das Vereinsvermögen

b)      die Mitgliederbeiträge

c)      Spenden und Zuwendungen

d)      Einnahmen aus den Aktivitäten des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag

 

Beiträge der Mitglieder

Es können verschiedene Mitgliedskategorien mit unterschiedlicher Beitragshöhe gebildet werden. Diese werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:

Franken 400.- für die Aktivmitglieder

Franken   80.- für die Passivmitglieder

 


Art. 4: Mitgliedschaft

Aktivmitglieder des WA-CH können sein:

Ø      juristische Personen,

Ø      natürliche Personen sowie

Ø      Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts,

die sich über Erfahrung in politischen oder gemeinnützigen Bereichen ausweisen können und dem Vereinszweck dienen.

Passivmitglied des WA-CH kann jede juristische und natür­liche Person sowie Körperschaft sein, welche den Vereins­zweck direkt oder indirekt unterstützt.

Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes endgültig.

Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Körperschaften bestimmen ihren stimm­berechtigten Vertreter selbst.

Passivmitglieder haben keine Stimme, sind jedoch berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu stellen. Zudem sind sie in Organe des WA-CH wählbar. Als Organmitglieder sind sie auch stimmberechtigt. Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft, wobei der Jahresbeitrag für das laufende Jahr noch geschuldet ist.

Der Vorstand kann ebenfalls jederzeit den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, ohne diesen begründen zu müssen. In diesem Falle wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht geschuldet oder, falls dieser bereits bezahlt ist, zurückerstattet.

Das austretende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, insbesondere auch nicht auf vorausbezahlte Mitgliederbeiträge.

Art. 5: Organisation

Organe des Vereins sind:

Ø      die Mitgliederversammlung

Ø      der Vorstand

Ø      die Kontrollstelle

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jedes Jahr mindestens einmal statt, wenn möglich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.

Der Mitgliederversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:

a)      die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten

b)      die Wahl der Kontrollstelle

c)      die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes

d)      die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge

e)      Aufnahme neuer Aktivmitglieder

f)       die Änderung der Statuten

g)      Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden

h)      Anträge, die von Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden

i)        Auflösung des Vereins

Eine Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der Kontrollstelle oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder statt. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.


Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl mit einfachem Stimmenmehr beschlussfähig, ausgenommen bei Beschlüssen gemäss Art. 6. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu treffen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht anderes bestimmt wird.

Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungsdatum einzureichen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und bis maximal 3 Beisitzern. Eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt von Art. 65 III ZGB ausgeschlossen.

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand wird jeweils auf 4 Jahre gewählt, alle Mitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

a)      Vertretung des Vereins nach aussen

b)      Erstellen der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden der Mitgliederversammlung

c)      Regelung der Zeichnungsberechtigung

d)      Information der Mitglieder über laufende Geschäfte

e)      Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche nach Gesetz oder Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

Kontrollstelle:

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die keine Mitglieder sein müssen. Sie prüft die Vereinsrechnung und gibt ihren Bericht an die Mitgliederversammlung ab. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Art. 6: Statuten, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Statuten werden in deutscher Sprache geführt.

Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit mindestens vier Fünfteln der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist einer steuerbefreiten gemeinnützigen oder öffentlichen Institution mit vergleichbarer Zwecksetzung zuzuwenden.

 

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Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Donnerstag, 21. April 2005, abgehalten an der Dornacherstrasse 393, 4053 Basel, Tel: 061 643 00 78 , angenommen und somit zum Statut des "WA-CH" erhoben.

 

Basel, den 21. April 2005